Berechnung der Entschädigung


Ist die Rückgabe aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen, hat der Geschädigte oder dessen Erben Anspruch auf Entschädigung. NS-Verfolgte werden für den Verlust von Betriebs- oder Grundvermögen in Ostdeutschland grundsätzlich mit dem 4-fachen des letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes entschädigt.

Von diesem vervierfachten Betrag in DM werden anzurechnende und bereits geleistete Entschädigungen in Abzug gebracht. Sodann wird der Betrag in Euro umgerechnet und ab dem 1.1.2004 mit 6% p.a. verzinst.

Wenn bei Grundvermögen kein Einheitswert vorhanden ist, wird ein Hilfswert errechnet.

Ist bei Betriebsvermögen kein Einheitswert ermittelbar, wird auf verschiedene Methoden bis hin zur fiktiven Bilanzierung des Unternehmens zurückgegriffen, um einen Einheitswert zu ermitteln. Hierzu sind Betriebsmerkmale meist aufgrund der Archivunterlagen nachzuweisen. Bei einer Vielzahl von Branchen wird dann von den Betriebsmerkmalen anhand von Richtzahltabellen auf einen Einheitswert geschlossen. 

Die Kanzlei hat besondere Erfahrung in der richtigen Berechnung der Entschädigung. Es empfiehlt sich auch gerade ergangene Bescheide bei uns überprüfen zu lassen.



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