Erbnachweise


Für Ansprüche gegenüber dem BADV und der JCC sind Erbnachweise vorzulegen. Der Nachweis wird in der Regel durch Vorlage eines Erbscheines oder eines gerichtlich eröffneten Testamentes geführt. 


Nach § 31 (1c) Vermögensgesetz kann in Ausnahmefällen eine andere - für den Verfolgten einfachere - Form des Erbnachweises ausreichen.


Wir entwerfen entsprechende Anträge für Sie, die notariell oder bei den Generalkonsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beurkundet werden müssen. Vielfach sind auch ausländische Erbnachweise ausreichend. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Erbrechtes zu beachten.



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