Staatsangehörigkeit

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
Seit 2010 unterstützen wir Personen, die in Deutschland oder im Ausland leben, bei der Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit. Unsere Schwerpunkte im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts sind die Einbürgerung von Nachkommen von Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurden und nach Januar 1933 aus Deutschland fliehen mussten, die Einbürgerung von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund ihres Aufenthalts in Deutschland und/oder ihrer Ehe mit einem deutschen Ehepartner erwerben können, der Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsbürger im Ausland sowie der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Elternteile, die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben.
Nachkommen aus Deutschland geflohener Jüdinnen und Juden
Gemäß Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben Nachkommen von Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt und ausgebürgert wurden, einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. In den vergangenen Jahrzehnten haben deutsche Gerichte und Behörden Nachkommen verfolgter Personen von diesem Anspruch ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt nach den jeweils geltenden allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Zum Beispiel wurden vor dem 01.04.1953 geborene Kinder verfolgter Mütter, die einen nicht-deutschen Ehemann geheiratet hatten, von der Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Im Jahr 2020 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht jedoch klargestellt, dass diese Praxis gegen das Grundgesetz verstößt. Daher haben viele Nachkommen von Ausgebürgerten, die zuvor ausgeschlossen wurden, nun einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Zusätzlich hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2021 eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes verabschiedet, die vielen Nachkommen NS-Verfolgter einen Anspruch auf Einbürgerung gewährt. Insbesondere können Nachkommen von NS-Verfolgten die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine formale Ausbürgerung, aber in Zusammenhang mit der Verfolgung zwischen 1933 und 1945 verloren haben, auf Antrag eingebürgert werden. Gleiches gilt für Nachkommen von NS-Verfolgten ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die vor Januar 1933 in Deutschland wohnten und in der Zeit von 1933 bis 1945 aus Deutschland fliehen mussten. Weitere Gruppen verfolgter Personen und ihrer Nachkommen sind berechtigt, wenn sie aufgrund ihrer Verfolgung von speziellen oder kollektiven Einbürgerungsbestimmungen ausgeschlossen wurden. Wenn der Anspruch nicht auf dem Grundgesetz beruht (siehe oben), wird die Staatsangehörigkeitsbehörde ein Führungszeugnis aus dem Wohnsitzland anfordern, um das Vorliegen schwerer Straftaten bei einer Einbürgerung auszuschließen. Unsere-Vorgehensweise
Reguläre Einbürgerung für in Deutschland ansässige Personen und/oder Ehepartner deutscher Staatsangehöriger
Gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen ist eine reguläre Einbürgerung nach 6 bis 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland möglich (wenn eine Reihe zusätzlicher Anforderungen erfüllt sind). In vielen Fällen ist es immer noch erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Eine geplante Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts sollte zukünftig eine doppelte Staatsangehörigkeit generell ermöglichen und auch die Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung verkürzen. Wir können unterstützen, wenn Probleme z.B. in Bezug auf die erforderlichen Identitätsdokumente, den Nachweis ausreichenden Einkommens, die doppelte Staatsangehörigkeit oder die Kommunikation mit den Staatsangehörigkeitsbehörden im Allgemeinen auftreten.
Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger im Ausland
In der Vergangenheit haben viele deutsche Staatsbürger ihre Staatsangehörigkeit verloren, weil sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne zuvor die Zustimmung der deutschen Regierung einzuholen. Gemäß dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht führt die Beantragung und Erlangung einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, auch wenn die betroffene Person sich dieser Regelung nicht bewusst ist. Diese Regelung wird voraussichtlich 2024 aufgehoben, aber alle ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit von dieser Regel betroffen waren, müssen eine Wiedereinbürgerung beantragen, um ihre deutsche Staatsangehörigkeit zurückzuerlangen. Wir helfen auch bei den häufig schwierigen Verfahren dieser Art von Wiedereinbürgerung.
Kinder deutscher Staatsbürger, die die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben
Kinder deutscher Mütter und ihrer nicht-deutschen Ehepartner haben bis 1975 in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Das Gleiche galt bis Mitte 1993 für Kinder deutscher Väter und nicht-deutscher Mütter, die nicht miteinander verheiratet waren. Als Ergebnis konnten Kinder deutscher Frauen und Eltern, die nicht verheiratet waren, die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit oft nicht erwerben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die entsprechenden Bestimmungen höchstwahrscheinlich diskriminierend sind und dem deutschen Grundgesetz widersprechen, wurde im Jahr 2021 ein Recht auf Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung für Kinder deutscher Staatsbürger, die nach Mai 1949 geboren wurden, eingeführt, Dieses Recht kann nach aktueller Rechtslage nur bis zum Jahr 2031 ausgeübt werden. Wir helfen gerne bei entsprechenden Anträgen. Unsere Gebühren
Vorprüfung
Für Anfragen bezüglich des Anspruchs auf deutsche Staatsangehörigkeit für Nachkommen NS-Verfolgter bitten wir Sie, den folgenden Fragebogen / Familien-Stammbaum auszufüllen: http://siewer.net/family-tree Dies ermöglicht es uns, eine Vorprüfung Ihres Falles durchzuführen, ohne eine Gebühr zu erheben, und Ihnen einen Vorschlag für die nächsten Schritte zu senden bzw. uns auf eine Beratung mit Ihnen vorzubereiten. Für alle anderen Staatsangehörigkeitsfälle senden Sie bitte eine kurze Zusammenfassung Ihrer Situation mit Ihren Fragen per E-Mail an unsere Kanzlei: citizenship@siewer.net
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