Gewaltschutzgesetz
Nach dem Gewaltschutzgesetz können Personen, die von Nachstellungen (Stalking) betroffen sind, innerhalb kürzester Zeit ein Kontakt- und Näherungsverbot bei Gericht beantragen, das dem Täter bei Verstoß Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft androht. Dies ist oft eine der ersten und wirksamsten Maßnahmen, um gegen den Täter (Stalker) vorzugehen. Bei Taten häuslicher Gewalt ermöglicht das Gesetz, den Täter der gemeinsamen Wohnung zu verweisen.
Für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Jedoch zeigt unsere Erfahrung, dass Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz oft nur lückenhaft gestellt werden und dadurch nur unzureichenden Schutz bieten. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen Antrag zu stellen, der auf die konkrete Situation zugeschnitten ist und im Rahmen des rechtlich Möglichen den größtmöglichen Schutz gewährt.
Da ein Kontakt- oder Aufenthaltsverbot einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Täters darstellt und die Sache im einstweiligen Verfahren nur summarisch geprüft wird, wird der Antrag durch das Gericht auf die Verhältnismäßigkeit hin überprüft und die einstweilige Verfügung grundsätzlich befristet.
Daher bietet es sich oftmals an, eine Unterlassungsklage gegen den Täter anhängig zu machen und dadurch längerfristigen Schutz vor dem Täter zu erwirken. Dabei können auch Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeldansprüche, geltend gemacht werden.