Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)

 

Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) Versorgung erhalten.

 

Das Gesetz findet grundsätzlich Anwendung für Ansprüchen wegen Taten, die nach dem 15. Mai 1976 im Bundesgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug eingetreten sind. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch bei Gewalttaten im Ausland ein Anspruch entstehen, § 3a OEG.

 

Anspruchsinhaber können der Geschädigte und Hinterbliebene sein.

 

Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 OEG ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person, durch den diese eine Schädigung erlitten hat. Dazu zählen beispielsweise Brandstiftung, Sprengstoffattentate, Giftanschläge, körperliche Gewalt oder tätliche Angriffe soweit diese vorsätzlich und rechtswidrig erfolgen. Ebenfalls anspruchsberechtigt ist eine Person, die bei der rechtmäßigen Abwehr eines tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

 

Neben EU-Ausländern haben auch andere Ausländer einen Anspruch wenn ihr Heimatstaat eine ähnliche, vergleichbare Entschädigung vorsehen oder , wenn sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt (länger als sechs Monate) im Bundesgebiet aufhalten.

 

Die Entschädigung wegen der gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen wird nur auf Antrag gewährt. Es ist wichtig, dass Geschädigte Strafanzeige erstatten und gegebenenfalls Strafantrag stellen, um alles erforderliche zu tun, damit der Täter gestellt und der Tathergang aufgeklärt werden kann. Säumige Geschädigte können nämlich ihren Anspruch verlieren, § 2 Abs. 2 OEG.

 

Hinsichtlich des Umfangs der Versorgung finden die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entsprechende Anwendung.

 

Leistungen können in der Gewährung von Heil- und Krankenbehandlungskosten, Leistungen der Hauptfürsorgestelle, Renten, wenn der Grad der Schädigungsfolgen dauerhaft mindestens 25 % beträgt, Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen oder Eltern der Opfer, Sterbegeld und Bestattungsgeld liegen. Zu beachten ist dabei, dass Sach- und Vermögensschäden - bis auf für am Körper getragene Hilfsmittel wie Kontaktlinsen, Brille oder Zahnersatz - nicht erstattet werden. Auch ein Schmerzensgeld wird nicht geleistet.

 

Wir vertreten Sie bei der Anspruchstellung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem OEG.