Einbürgerungsanspruch nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz
Ehemalige deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wird und deren Abkömmlinge, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangen.
Wurde man ausgebürgert, wird man erst dann als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wenn man sich darauf beruft. Hierzu ist ein Antrag auf ?Wiedereinbürgerung? oder ?Wohnsitznahme? in Deutschland erforderlich. Das gilt auch für Abkömmlinge von NS-Verfolgten.
Auch Ausgebürgerte und deren Abkömmlinge, die im Ausland auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hatten, haben einen Anspruch auf ?Wiedereinbürgerung?.
Bis Ende 1974 konnte die deutsche Staatsangehörigkeit bei ehelicher Geburt nur vom Vater erworben werden. Eheliche Kinder, die zwischen dem 01. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 geboren wurden und deren Mutter deutsche Staatsangehörige war, konnten sie durch Erklärung erwerben. Der Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz wird aus Wiedergutmachungsgründen aber auch auf die Abkömmlinge einer ehemals deutschen Mutter angewendet.
Nichteheliche Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 30. Juni 1993 nur von der Mutter ableiten. Seitdem erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn nur ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und das Kind nichtehelich, ist eine Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft notwendig.
Der Nachweis wird durch Vorlage von Unterlagen (Urkunden) in beglaubigter Kopie erbracht. Diese finden sich zum Teil in deutschen Archiven und Behörden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein (zum Beispiel Geburtsurkunden und Heiratsurkunde der Großeltern).