Zwangsverkauf
Von einem Zwangsverkauf ist auszugehen, wenn die Veräußerung des Vermögens zumindest mitursächlich auf den bestehenden Verfolgungsdruck zuruckzuführen ist. Andere parallele Ursachen, die gleichfalls zum Vermögensverlust geführt hätten, sind unbeachtlich. Bei NS-Verfolgten gilt die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes. Die Behörde kann versuchen, die Angemessenheit und die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises zu beweisen, um diese Vermutung zu widerlegen. Problematisch sind Fälle bei denen Zwangsversteigerungen stattgefunden haben. Hier ist eine intensive Auseinandersetzung mit den damaligen Umständen, vor allem anhand der Akten aus den Archiven, erforderlich.